AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Kroll Schäfer Eventmanufaktur GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der
Kroll l Schäfer Eventmanufaktur GmbH – im Folgenden kurz „KSE“ genannt – und unseren Auftraggebern.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir diesen
ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben; im Übrigen widersprechen wir Ihnen hiermit.

I. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge zwischen KSE und Auftraggeber kommen erst mit ausdrücklicher schriftlicher Annahme zustande.
2. Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungspflicht ergibt sich ausschließlich aus unserer verbindlichen
Leistungsbeschreibung und/oder den Angaben in unserer Auftragsbestätigung oder der Vertragsbestätigung.
3. Nebenabreden, die den Inhalt/Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen unserer
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses.
4. Mit einzelnen Vertragsleistungen dürfen wir vom vereinbarten Inhalt des Vertrags abweichen, wenn
dies nach Vertragsabschluss notwendig wird und wenn die Änderungen nicht erheblich sind, den Gesamtumfang und -inhalt der vereinbarten Leistungen nicht beeinträchtigen und dem Auftraggeber
zumutbar sind. Wir verpflichten uns, den Auftraggeber unverzüglich über Leistungsänderungen und –
abweichungen zu informieren.

II. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Wir erbringen unsere Leistungen vertragsgerecht nach unseren Zusagen.
2. Unser Auftraggeber schuldet uns dafür das vereinbarte Entgelt und für alle weiteren in Anspruch genommenen Leistungen die vereinbarte bzw. übliche Vergütung. Er ist auch verpflichtet, uns die Kosten,
Vergütungen und Auslagen für alle von ihm veranlassten und in Anspruch genommenen Leistungen
Dritter zu erstatten.
3. Alle unsere Preise sind im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Auftraggebern Nettopreise; wir berechnen
sie zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Nur, wenn in unseren Verträgen die Mehrwertsteuer
gesondert ausgewiesen ist, handelt es sich um Bruttopreise, welche die gesetzliche Mehrwertsteuer
umfassen. Alle Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.
Wir sind berechtigt, Teil- und Einzelrechnungen zu erteilen, sobald wir eine Leistung erbracht haben.
4. Ab Vertragsschluss kann KSE eine angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen,
i.d.R. 40 % der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss, weitere 40 % der vereinbarten
Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag und den Rest auf die Endabrechnung. Jegliche
Abzüge sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
5. Wenn nichts Anderes vereinbart wird, beauftragen wir Dritte in unserem Namen und auf unsere Rechnung. In diesem Fall sind wir nicht verpflichtet, über die von Dritten erbrachten Leistungen Rechnung
zu legen oder Rechnungen der von uns beauftragten Personen vorzulegen.
6. Im Angebot nicht veranschlagte/im Vertrag nicht enthaltene Leistungen, die wir auf Verlangen unseres
Auftraggebers ausführen, werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch für Mehraufwendungen, die
durch fehlerhafte Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder
durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, ausgelöst werden, die nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. Diese zusätzliche Vergütung berechnen wir nach unseren aktuellen Vergütungssätzen.
7. Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufgerechnet werden; auch Zurückbehaltungsrechte können nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend gemacht werden.

III. Rücktritt, Storno, Nichtabnahme
1. Nimmt der Auftraggeber unsere vertraglich beauftragte Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, bleibt unser Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unberührt, es sei denn, unserem Auftraggeber stünde ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zu. Für ersparte Aufwendungen
gewähren wir eine Gutschrift, deren Höhe wir nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen. Nach
unserer Wahl sind wir auch berechtigt, eine pauschale Vergütung zu berechnen, siehe Abs. 5.
2. Unser Auftraggeber kann bis 7 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn den Vertrag stornieren.
Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang der schriftlichen Erklärung bei KSE an.
3. Hat der Auftraggeber den Vertrag wirksam storniert, hat er KSE die bis zum Zeitpunkt des Stornos
entstandenen und trotz Stornos entstehenden direkten Kosten und den entgangenen Gewinn als
Mindestschaden zu ersetzen. Der entgangene Gewinn beträgt mindestens 30 % der Nettoauftragssumme
(ohne Mehrwertsteuer). Einen höheren konkreten Schaden geltend zu machen, bleibt der
KSE vorbehalten.
4. Die Planung und Organisation, die Künstlergagen (für Musiker, Unterhalter, Moderatoren usw.) und
die Mieten für den Veranstaltungsort (Halle, Freifläche, Location) sind in tatsächlich entstandener
Höhe zu zahlen. KSE ist zur Schadenminderung verpflichtet.
5. Von den vertraglich vereinbarten Kostenpositionen (Personal, Miete für Equipment, Catering usw.)
werden als Pauschale berechnet:
• 30 % bei Storno bis 30 Tage vor dem konkreten Leistungsbeginn,
• 40 % bei Storno bis 15 Tage vor dem konkreten Leistungsbeginn,
• 60 % bei Storno bis 7 Tage vor dem konkreten Leistungsbeginn,
• 80 % bei Storno kürzer als 3 Tage vor dem konkreten Leistungsbeginn und
• 100 % bei Nichtabnahme
6. Generell beginnt die Leistungsverpflichtung der KSE mit Vertragsschluss. Konkreter Leistungsbeginn
ist die vereinbarte Stunde der Eröffnung der Veranstaltung.
7. Zahlungen, die beim Storno zu leisten sind gelten nicht für Leistungen die KSE für vermietete Gegenstände übernommen hat. Für Mietverträge (auch Untermietverträge) ist für den Fall des Stornos eine
Pauschale von einheitlich 30 % des vereinbarten Mietentgelts zu zahlen.
8. Die genannten Pauschalen sind unter Berücksichtigung der üblichen ersparten Aufwendungen ermittelt
worden. KSE ist berechtigt, einen konkreten höheren Schaden geltend zu machen. Unserem Auftraggeber
steht der Nachweis frei, dass uns ein Ausfall oder Schaden nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden ist; hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast.

IV. Unser Kündigungs-/Rücktrittsrecht
1. Leistet unser Auftraggeber eine Vorauszahlung (siehe Ziffer II, Abs. 4) oder eine andere vereinbarte
Vorauszahlung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
2. Solange der Vertrag nicht zustande gekommen ist, können wir auch unser – frei bleibendes – Angebot
widerrufen.
3. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls es uns auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen unseres Auftraggebers aus sachlich gerechtfertigtem Grund nicht zumutbar ist,
daran festzuhalten. Solche Gründe sind insbesondere,
3.1. höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände, welche unsere Leistung erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt oder unmöglich macht,
3.2. Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Auftraggebers bzw. Mieters oder Zwecks gebucht wurden,
3.3. wir begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass die Inanspruchnahme unserer Leistungen
den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit unserer Mitarbeiter oder unser Ansehen in
der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass uns diese Umstände schuldhaft zuzurechnen sind.
4. Wir können auch vom Vertrag zurücktreten, wenn
4.1. wir davon erfahren, dass sich die Vermögensverhältnisses unseres Auftraggebers nach dem Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn er fällige Forderungen
nicht fristgerecht bezahlt oder keine ausreichende Sicherheit leistet und deshalb unsere Zahlungsansprüche gefährdet erscheinen. Fristgerecht ist eine Zahlung die innerhalb von zehn Tagen
nach Rechnungsstellung und ohne Abzug erfolgt ist.
4.2. über das Vermögen unseres Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
mangels Masse oder sonstigen Gründen abgelehnt wird oder ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt wurde,
4.3. ein außergerichtlicher Einigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eingeleitet wurde oder
er seine Zahlungen eingestellt hat.
5. Kündigen wir gerechtfertigt oder treten wir wirksam vom Vertrag zurück, kann KSE für schon erbrachte
oder bis zur endgültigen Abwicklung des Auftrags noch zu erbringende Leistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Trifft unseren Vertragspartner ein Verschulden, können wir
Schadenersatz – auch pauschalierten Schadenersatz in entsprechender Anwendung der Ziffer III verlangen.
6. Ansprüche unseres Auftraggebers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, wenn wir berechtigt vom
Vertrag zurückgetreten sind oder den Vertrag aus von uns nicht zu vertretenden Gründen gekündigt
haben.

V. Wesentliche Änderungen des Vereinbarten
1. Verschieben sich ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die vereinbarten Anfangs- oder
Schlusszeiten der Veranstaltung, können wir zusätzliche Kosten der Leistungsbereitstellung in Rechnung
stellen, insbesondere zusätzliche Lohnentgelte. Dies gilt nicht, wenn wir die Verschiebung zu
vertreten haben. Bei Veranstaltungen, die nach 23.00 Uhr enden, können wir den Personalaufwand,
der nach der vertraglich vereinbarten Beendigung entsteht, mit Einzelnachweisen abrechnen. Zusätzlich
können wir durch Einzelnachweise Fahrtkosten der einzelnen Mitarbeiter weiter berechnen,
die sie uns für ihren Heimweg nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel berechnen.
2. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, können wir
für den nicht abgerufenen Teil eine Pauschale berechnen; es gelten die Pauschalen gemäß Ziffer III,
Abs. 5 entsprechend.

VI. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Beauftragt uns der Auftraggeber mit der Vermittlung von technischen und/oder sonstige Einrichtungen
Dritter (Fremdanbieter), handeln wir im Namen unseres Auftraggebers, in dessen Vollmacht und
auf dessen Rechnung. Unser Auftraggeber haftet dann für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt KSE von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung solcher Einrichtungen frei.
2. KSE trifft weder eine Aufbewahrungs- noch eine Verkehrssicherungspflicht für Gegenstände, die
über eine Vermittlung gemäß Ziffer VI. Abs. 1 in den Besitz des Auftraggebers gelangt sind.

VII. Haftung
1. Die Haftung der KSE gegenüber unseren Auftraggebern auf Schadenersatz wegen vorvertraglicher
oder vertraglicher Ansprüche wird auf das Dreifache des vereinbarten Nettopreises (ohne Mehrwertsteuer)
beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch uns herbeigeführt
wurde. Wir haften für unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen wird die Haftung
für leichte Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Unsere Auftraggeber nehmen
unsere Leistungen auf eigene Gefahr in Anspruch.
2. Soweit KSE im Auftrag des Auftraggebers ihre Leistungen gegenüber Dritten anzubieten oder zu erbringen hat stellt unser Auftraggeber KSE von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter frei soweit sie
die vorgenannten Haftungsgrenzen übersteigen. Unser Auftraggeber verpflichtet sich, zu unseren
Gunsten gleichlautende Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse mit seinen Teilnehmern zu vereinbaren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
3. KSE haftet nicht für ihr vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag von Dritten zur Verfügung gestelltes
Material, Geräte und Veranstaltungsorte. Insoweit stellt der Auftraggeber uns von jeglichen Haftungsansprüchen im Innenverhältnis frei, die von ihm oder den Teilnehmern uns gegenüber erhoben
werden.
4. Die KSE haftet insbesondere nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Veranstaltung den Weisungen
des Auftraggebers unterliegt.
5. Bei einem Leistungsangebot mit erhöhtem Risiko kann die KSE verlangen, dass ein gesonderter Haftungsausschluss vereinbart wird (Versicherung siehe Ziffer IX).

VIII. Miete und Leihe
1. Mietet oder leiht unser Auftraggeber von uns Gegenstände, haftet unser Kunde bei deren Verlust, Beschädigung oder sonstiger Substanzbeeinträchtigung und/oder Beeinträchtigung des Verwendungszwecks. Die Höhe unseres Ersatzanspruchs richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert.
2. Überlässt der Auftraggeber vereinbarungswidrig Mietsachen an Dritte, so ist KSE dazu berechtigt,
dem Auftraggeber ein zusätzliches Mietentgelt gemäß unserer Entgeltordnung für eine solche
Fremdüberlassung in Rechnung zu stellen.

IX. Versicherungen
Wir können verlangen, dass der Auftraggeber für erkennbare Risiken Versicherungen abschließt, deren
Bezugsberechtigte KSE ist. Dies ist insbesondere bei erkennbarem höherem oder außergewöhnlichem
Risiko zulässig. Die Prämien für solche abzuschließenden Versicherungen trägt unser Auftraggeber. Soll
die Versicherung eines besonderen Haftungsrisikos vereinbart werden, verpflichtet sich KSE auf Verlangen
des Auftraggebers, ihm den Abschluss oder die Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung
mit höherer Haftungssumme anzubieten, wenn im üblichen geschäftlichen Rahmen diese Risiken
versicherungsrechtlich abgesichert werden können. Die Versicherungsprämien für diese Versicherung
trägt der Auftraggeber. Im Übrigen verbleibt es bei den o.g. Haftungsregelungen dem Grunde und
der Höhe nach, siehe Ziffer VII.

X. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
1. Sollte unsere Leistung zu Beanstandungen Anlass geben, muss unser Kunde den Leistungsmangel
unverzüglich rügen und Abhilfe verlangen. Wir sind zu Ersatzleistungen berechtigt, die unserem
Kunden zumutbar sein müssen. Es ist ihm nicht zuzumuten, wenn die Ersatzleistung den Charakter/
die Art der Veranstaltung nicht nur unwesentlich negativ beeinträchtigt.
2. Unser Kunde ist zur Schadenminderung verpflichtet, insbesondere evtl. Schäden zu vermeiden und
alles Zumutbare zu unternehmen, um Schäden zu beheben oder den Schaden so gering wie möglich
zu halten.
3. Verlangt der Auftraggeber, den geschuldeten Preis herabzusetzen (Minderung), ist er verpflichtet,
dies unter Angabe der Gründe uns unverzüglich mitzuteilen. Ist unser Auftraggeber Kaufmann, eine
juristische Person oder ein Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, gilt § 377 HGB: er ist dann verpflichtet, den
Leistungsmangel unverzüglich nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Veranstaltung zu rügen.
4. Stellt der Auftraggeber Räume oder Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung,
haftet er dafür, dass sie für die Veranstaltung generell zugelassen und geeignet sind. Er muss für öffentlich
rechtliche und privatrechtliche Genehmigungen, Konzessionen und sonstige Zustimmungen
auf eigene Kosten und eigenes Risiko sorgen. Er ist auch verpflichtet, die mit den Genehmigungen,
Konzessionen usw. verbundenen Auflagen zu erfüllen. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht und ist
insbesondere verpflichtet, Zuwege und Flächen, Räume usw. gegen allgemeine Gefahren zu sichern
und Gefahrenquellen auszuschließen. Der Auftraggeber stellt in diesem Fall die KSE von jeglicher
Haftung frei, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit und
der Lage der überlassenen Räume und Flächen oder daraus, dass Auflagen nicht oder nicht vollständig
erfüllt werden, ergeben.
5. KSE haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die sie als
Fremdleistungen lediglich vermittelt hat, sofern dies im Angebot/Vertrag ausdrücklich als Fremdleistung
gekennzeichnet ist.
6. Vermittelt KSE im Namen und Auftrag des Auftraggebers, so hat unser Auftraggeber die Kosten, die
durch die Durchführung der Veranstaltung anfallen, insbesondere GEMA, Künstlersozialkasse, örtliche
Abgaben, Gebühren einer öffentlich rechtlichen Genehmigung usw. unmittelbar zu tragen.

XI. Konkurrenz- und Wettbewerbsschutz
Soweit KSE als Vermittler und/oder Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen oder schaustellerischen
Darbietungen usw. tätig ist, verpflichtet sich unser Auftraggeber, die von uns hergestellten Kontakte
während des einzelnen Auftrags nicht direkt zu nutzen, d.h. den von uns vermittelten oder nachgewiesenen
Musikern, Künstlern, Schaustellern usw. für die Dauer der Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber
und KSE keinen direkten Auftrag zu erteilen.

XII. Schlussbestimmungen
1. Alle personenbezogenen Daten gemäß BDSG werden gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine Daten zur Abwicklung des Auftrags gespeichert
werden.
2. Ist unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person oder ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, ist
Bochum Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag, streitwertabhängig das Amts- oder
Landgericht.
3. Wenn telemedial korrespondiert wird, ersetzt die Textform per E-Mail, Handy-Mitteilung (SMS oder
WhatsApp) die Schriftform.
4. Soweit in diesen AGB die Schriftform vorgeschrieben wird, wird sie durch Textform eingehalten,
wenn die Korrespondenz telemedial (per E-Mail, SMS oder WhatsApp) geführt wurde.
5. Individuelle Absprachen gehen diesen AGB vor, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Bietet unser
Kunde Absprachen schriftlich an, werden sie nur Vertragsinhalt, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich
vereinbaren. Eine schlüssige, konkludente oder Annahme durch Schweigen – auch auf ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben unseres Auftraggebers – machen sein Angebot nicht zum Vertragsinhalt.
6. Bei allen pauschalierten Ansprüchen auf Schadenersatz oder Ersatz einer Wertminderung bleibt es
unserem Auftraggeber ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder keine
Wertminderung oder uns nur ein wesentlich geringerer Schaden oder eine wesentlich niedrigere
Wertminderung als die Pauschale entstanden ist.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame/ undurchführbare Bestimmung soll
durch eine Regelung ersetzt werden, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung am nächsten kommt. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: November 2017